www.farmers-snack.com AGB's

Geschäftsbedingungen Farmer’s Snack GmbH

1. Anwendungsbereich, Abwehrklausel
1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Fa. Farmer`s Snack GmbH gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Diese AGB gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Verträge, unabhängig davon, ob Gegenstand der Verträge Lieferungen an oder von uns sind. Sollte es sich jedoch um Verträge handeln, die im Internet über den Online-Shop von Farmer`s Snack zu Stande kommen, gelten ausschließlichdie „Online-Shop AGB“ von Farmer`s Snack.

1.3. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für zukünftige Leistungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Dies gilt nicht, wenn die Parteien in dem Vertrag ausdrücklich eine Abweichung vorsehen.

1.4. Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich unsere vorliegenden AGB Wir widersprechen ausdrücklich Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei Kenntnis von uns von diesen anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zu.

 

2. Unsere Angebote, Vertragsschluss

2.1. Alle Angebote von uns, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich und freibleibend. Angebote in den in Satz 1 bezeichneten Medien sind rechtlich als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.

2.2.  Auf Verträge, die Bestellungen von uns bei dem Kunden betreffen, ist dieser Abschnitt nicht anwendbar. Es gelten, soweit diese AGB nichts Gegenteiliges festlegen, die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

2.3 Sollten wir auf eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform (per E-Mail genügt) die Annahme erklärt oder die Lieferung vorgenommen haben, ist der Kunde nicht mehr an sein Angebot bzw. an seine Bestellung gebunden.

Die Frist beginnt mit dem Zugangsdatum der Bestellung des Kunden bei uns . Wir teilen auf Anfrage des Kunden dem Kunden das Zugangsdatummit.

2.4 Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung; soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein.

2.5. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

 

3. Preise,  Zahlungsbedingungen
3.1. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Unsere Preise gelten rein netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Nebenabgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit sich aus dem konkreten Angebot nicht etwas anderes ergibt. Nur bei einer Lieferung „frei Haus“ tragen wir die Transportkosten.

3.2. Für die Fakturierung unserer Rechnungsbeträge sind allein unsere an unserem Lager festgestellten Gewichte maßgebend.

3.3. Alle durch Lieferungen und Leistungen im Lande des Kunden entstandenen Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Kunden zu tragen.3.4. Alle Rechnungen von uns sind vom Kunden innerhalb des Zahlungsziel, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Abweichende Zahlungsbedingungen sind gesondert zu vereinbaren. 

4. Beschaffenheitsangaben, Maße und Muster

4.1 Beschaffenheitsangaben von uns, z.B. Abmessung, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibung und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie.

4.2 In unseren Angeboten oder in Vertragsunterlagen angegebene Maß- und Gewichtsangaben sind grundsätzlich Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Dies gilt nicht, wenn wir diese Angaben von uns als verbindlich bezeichnet werden.

4.3 Von uns übergebenen und zur Verfügung gestellte Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Waren von uns wie das Muster ausfallen. Es wird grundsätzlich Ware mittlerer Art und Güte geschuldet, es sei denn, der Kaufgegenstand wurde konkret vom Kunden bestimmt und ausgewählt oder wir haben eine bestimmte Beschaffenheit zugesichert.

5. Lieferung, Lieferfristen
5.1. Lieferfristen sind für uns nur bei ausdrücklicher Bezeichnung von uns (mindestens in Textform) verbindlich.

5.2. Sollten wir vereinbarte Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

5.3. Von uns garantierte Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von etwa benötigten Unterlagen.

5.4 Sind wir für die Erfüllung eines Vertrages gegenüber dem Kunden selbst auf die Lieferung von Waren angewiesen und erfolgt diese Lieferung nicht, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

5.5. Teillieferungen von uns sind in zumutbarem Umfange zulässig.

 

6. Gefahrübergang, Transport, Annahmeverzug, Schadensersatz bei Verzögerung

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware bzw. ihrer Abnahme auf den Kunden über. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass bei einer Lieferung „ab Werk“ die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an ein Transportunternehmen oder an den Kunden selbst am Werk auf den Kunden übergeht. Dies gilt auch für Teillieferungen.

6.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist. Nur bei einer Lieferung „frei Haus“ tragen wir das Transportrisiko.

6.3 Wir sind berechtigt, von dem Kunden Schadensersatz für von ihm zu verantwortende Verzögerungen bei der Abnahme oder dem Versand der Ware zu verlangen. Wir sind in diesen Fällen berechtigt,  ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die von uns  geltend gemachte Pauschale entstanden ist.

 

7. Force Majeure / höhere Gewalt, vorübergehende und dauerhafte Lieferhindernisse

7.1 Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt bzw. unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Wetterkatastrophen, Seuchen (inkl. COVID-19), Streik, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Importablehnungen aufgrund von Qualitätsregelungen oder EU-Regelungen, verlängert sich die Leistungsfrist für die Dauer des aus dem Ereignis resultierenden Leistungshindernisses. Streiks und Aussperrungen in dem jeweiligen Unternehmen der betroffenen Vertragspartei werden von dieser Klausel nicht erfasst.

7.2 Die betroffene Vertragspartei wird von ihrer Leistungspflicht frei, wenn durch die oben genannten Umstände (vgl. Abs. 1 dieses Paragraphen)

a) die Leistung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).

b) die Leistung bzw. Lieferung für die betroffene Partei einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse der anderen Vertragspartei steht. Bei der Bestimmung der der betroffenen Partei zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene Partei das Leistungshindernis zu vertreten hat (vgl. § 275 Abs. 2 BGB).

c) die betroffene Partei die Leistung persönlich zu erbringen hat und diese Leistung der betroffenen Partei unter Abwägung des der Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse der anderen Vertragspartei nicht zugemutet werden kann (vgl. § 275 Abs. 3 BGB).

7.3 War die ursprüngliche Leistung an einen Termin oder eine Frist gebunden und hat die andere Vertragspartei im Vertrag den Fortbestand ihres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, nach dem Verstreichen des Termins oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Dauern die unter Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Ereignisse ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Leistungstermin aufgrund höherer Gewalt bzw. unvorhergesehene und unverschuldete Umstände um mehr als acht Wochen, so ist die andere Vertragspartei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.5 Die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen, insbesondere Schadensersatz, durch die andere Vertragspartei ist bei Vorliegen von Ereignissen höherer Gewalt nach Abs. 1 dieses Paragraphen vollständig ausgeschlossen.

7.6 Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche in Textform (per E-Mail genügt) über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende des damit zusammenhängenden Leistungshindernisses informieren.

7.7 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen des BGB bleiben im Übrigen unberührt.

 

8. Rügepflicht, Transportschäden

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt auf Vollständigkeit, Richtigkeit und etwaige Mängel zu untersuchen und, wenn eine Falschlieferung vorliegt oder sich ein Mangel oder Fehler zeigen, dies uns unverzüglich schriftlich (per E-Mail genügt nicht) anzuzeigen. Unterlässt der Kunde eine solche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

8.2 Falls sich später ein solcher Mangel zeigt, so muss der Kunde uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach der Entdeckung schriftlich (per E-Mail genügt nicht) anzeigen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

8.3 Zur Erhaltung der Rechte nach Abs. (1) und (2) dieses Abschnitts genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Kunden.

8.4 Die Bestimmungen nach Abs. (1) und (2) dieses Abschnitts gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

 

9. Schadensersatzansprüche von uns gegenüber dem Kunden

9.1 Ist der Kunde uns  gegenüber schadensersatzpflichtig (z.B. nach einem Vertragsrücktritt), sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Wir bleiben berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist.

9.2 Abweichend von dem vorangegangenen Absatz behalten wir uns nach eigenem Ermessen vor, statt eine Pauschale den konkret entstandenen Schaden zu berechnen und gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Das bezifferte Anspruchsschreiben stellt die Ausübung dieser Wahl dar.

 

10 Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts

10.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

10.2 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10.3 Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich (per E-Mail genügt nicht) etwas anderes.


11. Eigentumsvorbehalt 
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt) vor.

11.2 Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.

11.3 Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs 2 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

11.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus, oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

11.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

11.6 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß dieser Klausel beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

11.7 Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt der Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

11.8 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

11.9 Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11.10 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware bis zum Zahlungseingang bei uns im Haus ordnungsgemäß zu versichern. Verletzungen dieser Obliegenheiten berechtigen uns zum Schadensersatz.

11.11 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

 

12. Sachmangelgewährleistung, Verjährungsfristen

12.1 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir gegenüber einem Kundennach unserer eigenen Wahl. zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder einer Ersatzlieferung (Nachlieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Falle der Nachbesserung können wir nach eigener Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für uns kostenpflichtig – an uns zurück geschickt wird oder der Kunde das mangelhafte Produkt bereit hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns oder durch von uns beauftragte Personen vorgenommen wird. Hierauf hat der Kunde einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des mangelhaften Produktes an uns nicht zuzumuten ist. Die für die Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache

12.2 Bei Lieferorten außerhalb Deutschlands sind die von uns insgesamt zu tragenden Kosten der Nachbesserung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

12.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

12.4 Der Kunde ist außerdem in den folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:

- wenn wir die Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,

- wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unmöglich oder unzumutbar ist,

- wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mitteilung des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die termin- oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,

- wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder

- es liegen bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen.

12.5 Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß § 473 Nr. 3 BGB.

12.6 Die Verjährungsfrist von Sachmängelgewährleistungsansprüchen beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

 

13. Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss

13. 1 Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.

13.2 Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in Abs. 1 dieses Paragraphen gelten nicht:

 

- bei Schäden aus einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),

- im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart wurde,

-           im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,

-           bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,

-           bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

13.3 Soweit kein Fall nach Abs. 2 dieses Paragraphen vorliegt, ist die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen bei Pflichtverletzungen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn.

 

14. Datenschutz

14.1. wir nutzen die Daten des Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes.Einzelheiten können unserer Datenschutzerklärung entnommen werden.

 

15. Anwendbares Recht, salvatorische Klausel

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

15.2 Handelt der Kunde als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hamburg.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.